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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

Präambel

 

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Verkäufer und Kunden erreicht werden.

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I. Definitionen

 

1. Digitale / Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «Digitale oder fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Verkäufer für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit (Film, Foto, post Production, Digital content, , animationen, virtuelle Rundgänge etc.).

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2. Verkäufer. Der «Verkäufer» ist die für die Leistung der kompletten Arbeit beauftragte Person. Der Begriff «Verkäufer» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter. Zudem erfasst er auch den kompletten Design und Digitalisierung.

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3. Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die digitale Arbeit beim Verkäufer bestellt. Der Begriff «Kunde» bezieht sich in diesen AGB selbstverständlich auf Personen beider Geschlechter.

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4. Parteien. Die « Parteien » sind der Verkäufer und der Kunde.

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5. Exemplar der digitalen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der digitalen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten und Sharepoints) gilt als «Exemplar der digitalen Arbeit» oder als «Exemplar».

 

II. Ausführung der Digitalen Arbeit

 

1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der digitalen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Verkäufers überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.

 

2. Bei der Ausführung der digitalen Arbeit kann der Verkäufer Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.

 

3. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der digitalen Arbeit erforderlich ist, wird vom Verkäufer gestellt.

 

4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur digitalen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen, Zugang, Räume beleuchtet sind, Strom zur verfügung steht, die zu aufnehmende Lokationen aufgeräumt und sauber sind, für 360° Aufnahmen für den Zeitraum der Aufnahmen keine Personen im Raum sind (ausser es wird gewünscht). Bei 360° Aufnahmen und Rundgänge sollte starke Sonneneinstrahlung durch Fenster vermieden werden da Überbelichtung und starke Schattenwürfe die Qualität der Aufnahmen vermindern können.   

 

5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Verkäufer Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Tarifs des SBF (Unverbindlicher SBF Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten) und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.

 

6. Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird. (Ausnahme sind Drohnen aufnahmen die durch Wetterverhältnisse verschoben werden müssen)

 

7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Falls der Kunde den Verkäufer bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.

 

8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich MWSt geschuldet und – vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung – innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

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9. Für die Erstellung von Luftbilder und Filmaufnahmen durch 360air.space gelten die gesetzlichen Vorschriften: 
a. keine Flüge bei Regen oder Schneefall und Temperaturen unter 4° möglich.
b. keine Flüge vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang (Ausnahmegenehmigung können mitbestellt und muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden)
c. Flüge nur bis Windstärke maximal 30 km/h. Generell sind windstille Tage für qualitative hochwertige Video und Foto afnahmen anzustreben. 
d. Es muss immer Sichtkontakt zum Multicopter bestehen (Ausnahmegenehmigung können mitbestellt und ist abhängig der Genehmigung der zuständigen Behörde)
e. Maximale Flughöhe 120m (Beschränkungen sind möglich)

f. Maximale Entfernung zum Piloten horizontal 400m 
g. Kein Überflug von Personen, bzw. Personengruppen oder stark frequentierten Straßen. 

h. Es gelten die Flug und Gebietseinschränkungen. Drohnenkarte kann hier eingesehen werden. LINK

i. Drohnen regulierungen können jederzeit vom Bundesamt angepasst werden, Es gelten immer die aktuellen vom Bundesamt herausgegebenen Regulierungen 

j. Der Auftraggeber versichert ausdrücklich alle Rechte zur Auftragserteilung zu besitzen und nötigenfalls im Voraus zu organisieren. Sollten durch den Auftrag die Rechte Dritter verletzt werden, so ist der Auftraggeber hierfür vollumfänglich haftbar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Personen, deren Daten oder Eigentum durch die Film- oder Flugaktivität möglicherweise betroffen sind, im Voraus zu informieren und deren Einwilligung einzuholen.

k. 360air.space hat das Recht vor Ort entsprechende Flüge zu verweigern.

l. Bei der Erstellung von Panorama bis zu 360° Aufnahmen wird versucht, so wenige Schnittkanten (Parallaxen-Verschiebungen) wie möglich zu produzieren. Es kann kein Anspruch wegen Stichtingfehler erhoben werden.

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III. Haftung des Fotografen

 

1. Der Verkäufer haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.

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2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

 

IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

 

a. Im allgemeinen

 

1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der BildAgenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.

 

2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

 

3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen "360air.space" in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei ...“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) zu bezahlen wäre.

 

4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

 

b. Rechte Dritter

 

1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.

 

2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.

 

3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

 

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

 

Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstaustellungen etc.

 

VI. Referenzen

 

Der Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

 

VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

 

2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.

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